Donnerstag, 26. Juni 2008

Acht Schritte zur wasserdichten Patientenverfügung

26.06.08 - Bis das Gesetzgebungsverfahren in Sachen Patientenverfügung abgeschlossen ist, wird noch einige Zeit vergehen. Bis dahin gilt es weiterhin, die Verfügung möglichst "wasserdicht" zu formulieren. Worauf kommt es dabei an?


1. Es muss genau überlegt werden, für welche Situation, in der man sich selbst nicht mehr äußern kann, welche konkrete Behandlung noch erwünscht wird - oder welche nicht mehr. Der Verfasser einer Patientenverfügung muss sehr verschiedene Konstellationen im Blick haben. Zudem hat er derzeit noch mit einer rechtlichen Ungewissheit zu leben, ob seine Anordnungen immer umgesetzt werden können.

2. Deshalb ist es ratsam, nicht frei zu formulieren. Eine gute Orientierung bieten von Experten formulierte Textbausteine (siehe Info-Kasten Material und Hilfen), die sich zu einer passenden Gesamterklärung zusammenfügen lassen.

Material und Hilfen

Das Bundesjustizministerium bietet zum Download eine
Info-Broschüre Patientenverfügung (PDF; 380 KB)
und eine
Sammlung von Textbausteinen (doc; 54 KB).
Eine Übersicht über Formulierungshilfen verschiedenster Organisationen, auch der Kirchen, enthält das
Portal zu Medizinethik.


3. In jedem Fall sollte die Erklärung schriftlich abgegeben werden. Es empfiehlt sich der Hinweis, sie für den Fall zu formulieren, dass man seinen Willen nicht mehr bilden oder artikulieren kann.

4. Danach sind nach der Empfehlung des Justizministeriums die Situationen zu beschreiben, in denen die Verfügung gelten soll. Es kann nach verschiedenen Stadien der Krankheit differenziert werden. So kann etwa festgelegt werden, dass die Anordnung nur für den unmittelbaren Sterbeprozess gelten soll.

5. Im Anschluss sollten die Festlegungen zu den ärztlichen Maßnahmen getroffen werden, die in der beschriebenen Situation noch gewünscht werden. So kann zum Beispiel eine Aussage zur Verlegung einer Magensonde aufgenommen werden, wenn eine normale Form der Nahrungsaufnahme nicht mehr möglich ist.

6. Sehr nützlich ist es auch, in der Verfügung einer bestimmten Person eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Diese Person müsste dann für die Beachtung der Patientenverfügung sorgen. Ebenfalls günstig ist eine regelmäßige Aktualisierung der Verfügung.

7. Zudem rät das Justizministerium, persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben sowie religiöse Anschauungen schriftlich niederzulegen. Sie können als Auslegungshilfe dienen.

8. Schließlich ist daran zu denken, dass die Verfügung im Ernstfall den Ärzten zugänglich gemacht werden muss. Sie sollte daher Angehörigen oder vor allem dem Vorsorgebevollmächtigten ausgehändigt werden. Die Vorsorgevollmacht kann zur Sicherheit auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer niedergelegt werden.

Quelle aerztlichepraxis.de

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